SCHOLZ KAUFT STEUERDATEN AUS DUBAI
STRAFFREIHEIT DURCH STEUERLICHE SELBSTANZEIGE

SCHOLZ KAUFT STEUERDATEN AUS DUBAI
STRAFFREIHEIT DURCH STEUERLICHE SELBSTANZEIGE

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SCHOLZ KAUFT STEUERDATEN AUS DUBAI

STRAFFREIHEIT DURCH STEUERLICHE SELBSTANZEIGE

In der deutschen und internationalen Presse wurde in den letzten Tagen berichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland Steuerdaten aus Dubai gekauft habe und diese Daten jetzt von den Ländern ausgewertet würden. Es geht darum, mögliche Steuerstraftaten aufzudecken.

Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben in Deutschland ihr Welteinkommen zu versteuern. Hierzu zählen auch Mieteinkünfte und Veräusserungsgewinne (und andere Einkünfte) die im Ausland, also auch in Dubai erzielt werden. Wer dies unterlassen hat, droht ein Steuerstrafverfahren.

Straffreiheit durch eine steuerliche Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO)

Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Wichtigster Grund der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Erschließung von Steuereinnahmequellen, die dem Staat bis zur Selbstanzeige nicht bekannt waren.

Eine Selbstanzeige ist allerdings nicht mehr möglich, wenn

  • Die Tat bereits entdeckt wurde.
  • Eine Steuerprüfung bereits angeordnet wurde.
  • Ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits bekannt gegeben wurde.
  • Ein Finanzbeamter bereits zur Steuerprüfung oder Ermittlung der Steuerstraftat erschienen ist.

Da eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wenn die Tat bereits endeckt wurde, sollten Sie möglichst zeitnah handeln.

Wenn die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt, ist zudem ein Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zu zahlen:

  • 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt;
  • 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt;
  • 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 Euro übersteigt.

Unterlaufen bei einer Selbstanzeige Fehler, ist man trotz der Selbstanzeige dem Risiko von hohen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen ausgesetzt. Daher sollte man sich professionel von Steuerexperten vertreten lassen, die sich auch mit den Gepflogeheiten in Dubai und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den VAE und Deutschland auskennen.

Wir koennen Sie bei der Prüfung und Erstattung einer Selbstanzeige unterstützen. Prof. Dr. Jörg Wilhelm hat im Zusammenhang mit dem Kauf von Steuerdaten von schweizerischen Banken zahlreiche Selbstanzeigen erfolgreich betreut. Dr. Ghassan Azhari ist zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist seit mehr als 15 Jahren praktizierender Rechtsanwalt in Dubai. Zudem unterrichtet Dr. Azhari internationales Steuerrecht an der Middlesex University in Dubai und hat in den vergangenen Jahren internationales Steuerrecht an der SRH Hochschule in Berlin doziert.

Sie können mit uns einen persönlichen Termin sowohl in Zürich als auch in Dubai vereinbaren.

Kontakt:

Azhari Legal Consultancy
Executive Tower D, Office 901

Business Bay

P.O. Box 213811

Dubai – United Arab Emirates
Tel.: +971-(0)4- 447 35 57
Mail:info@azhari-law.com
Web: www.azhari-law.com

Dr. Ghassan Azhari: +971 50 6884811 (Dubai)
Senator Prof. Dr. Joerg E. Wilhelm: +41 79 2079898 (Zürich)